Grundsteuer-Teilerlass bei Mietausfall rechtzeitig beantragen!

Grundsteuer-Teilerlass bei Mietausfall rechtzeitig beantragen!

Hinweis von Haus & Grund Rheinland Westfalen auf eine wichtige Frist für Vermieter: Einen Teil der Grundsteuer von der Kommune erlassen bekommen?! Das ist tatsächlich möglich, und zwar für Vermieter, die unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Noch bis zum 31. März können sie einen entsprechenden Antrag für 2025 stellen. Was dabei zu beachten ist, erklären wir hier.

Hinweis von Haus & Grund Rheinland Westfalen auf eine wichtige Frist für Vermieter: Einen Teil der Grundsteuer von der Kommune erlassen bekommen?! Das ist tatsächlich möglich, und zwar für Vermieter, die unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Noch bis zum 31. März können sie einen entsprechenden Antrag für 2025 stellen. Was dabei zu beachten ist, erklären wir hier.

Düsseldorf. Vermieter, die voriges Jahr unverschuldet einen erheblichen Mietausfall hatten, können einen Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer stellen – aber nur noch bis zum 31. März. Daran erinnert jetzt der Eigentümerverband Haus & Grund Rheinland Westfalen. Präsident Walter Eilert erläutert: „Wenn die Mieteinnahmen letztes Jahr um mehr als 50 Prozent unter der normalen Jahreskaltmiete gelegen haben, kann die Kommune dem Vermieter 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Falls es 2025 gar keine Mieteinnahmen gab, kann der vermietende Eigentümer sogar 50 Prozent der Steuerlast erlassen bekommen.“

Einen Antrag auf Grundsteuer-Teilerlass können Vermieter beim Steueramt der Kommune stellen. „Dabei ist keine Fristverlängerung möglich“, warnt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. In Betracht kommt ein Grundsteuer-Teilerlass in verschiedenen Fällen: „Grundsätzlich kommen alle Mietausfälle in Frage, die der Vermieter nicht selbst zu vertreten hat. Das reicht von der Zahlungsunfähigkeit des Mieters bis hin zu längerem Leerstand nach einem Brand oder großen Wasserschaden“, erklärt Volljurist Amaya. Zugleich bedeutet das auch: Wenn eine Wohnung wegen einer geplanten Renovierung oder einem Umbau leer stand, ist eine Minderung der Grundsteuer nicht möglich.

Falls die Vermietung schlichtweg an geringer Nachfrage gescheitert sein sollte, ist ein Grundsteuer-Teilerlass dagegen grundsätzlich möglich. „Der Vermieter muss dann aber nachweisen, dass er sich ernsthaft um eine Vermietung bemüht hat“, erklärt Walter Eilert. Sein Rat: „Man sollte alle Vermietungsversuche schriftlich dokumentieren.“ Dabei müssen Vermieter grundsätzlich keine unwirtschaftlichen Bemühungen anstellen oder unterhalb des allgemein üblichen Mietpreisniveaus vermieten. Aber natürlich dürfen sie auch keine unrealistisch hohen Mieten verlangen. „Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs besagt, dass Vermieter ihre Vermietungsbemühungen zumindest bei mehrjährigem Leerstand intensivieren müssen, beispielsweise, indem sie einen Makler beauftragen“, erläutert Amaya.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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