Biotonne, Restmülleimer, Komposthaufen: Je nach örtlicher Gegebenheit gibt es viele sinnvolle Möglichkeiten zur Entsorgung von Essensresten. In der Dachrinne haben sie jedoch definitiv nichts zu suchen.
Süßes, vor allem aber Saures und sogar Knochen: Was nach den Zutaten einer gruseligen Halloweenparty klingt, entpuppte sich in Hannover als Beschreibung dessen, was ein Mieter über seine Dachrinne entsorgte. Kein Wunder, dass die Rinne Schaden nahm. Kann man als Vermieter so einem Spuk ein Ende setzen, indem man dem Mieter die Kündigung schickt?
Hannover. Wenn Mieter aus dem Dachgeschoss ihre Essensreste einfach durchs Fenster in die Dachrinne entsorgen, kann die Rinne verstopfen und ihr Material Schaden nehmen. Eine solche Beschädigung der Mietsache berechtigt den Vermieter zur Kündigung – so hat es jedenfalls das Amtsgericht Hannover entschieden, wie das Gericht jetzt mitgeteilt hat (Urteil vom 11.01.2024, Az.: 510 C 5216/23).
Das Urteil fiel im Streit um den Mieter einer Dachwohnung in der Südstadt von Hannover. Dieser hatte sich offenbar angewöhnt, seine Essensreste einfach aus dem Fenster in die Dachrinne zu entsorgen. Nudeln, Gewürzgurken, Fleisch und sogar Knochen landeten auf diese Weise in der Entwässerungseinrichtung an der Dachkante. In der Folge verstopfte die Rinne und nahm außerdem durch die in den Essensresten enthaltene Säure Schaden.
Abmahnung blieb erfolglos
Das ließ sich die Vermieterin nicht gefallen. Sie schickte dem Mieter eine Abmahnung, die allerdings keine Verhaltensänderung herbeizuführen vermochte. Daraufhin griff die Vermieterin zur Ultima Ratio und kündigte dem Mieter fristlos, hilfsweise ordentlich. Das hielt den Mieter nicht davon ab, durch einen vergitterten Schacht im Bordstein des Anwesens eine Stromleitung für sein Mofa zu verlegen, weswegen die Vermieterin gleich nochmal kündigte.
Der Mieter wollte die Kündigungen nicht akzeptieren, so dass die Sache ein Fall für das Amtsgericht Hannover wurde. Der Amtsrichter setzte einen Ortstermin an, um sich persönlich ein Bild der Sachlage zu machen. Dabei stellte er fest, dass sich das Dachfenster des beklagten Mieters nur einen Meter von der fraglichen Dachrinne entfernt befindet und es keine anderen Fenster oder ähnliche Zugänge in erreichbarer Nähe zu der Rinne gibt.
Essensreste über Dachrinne entsorgt: Mieter muss ausziehen
Schäden an der Dachrinne zeigten sich auch nur dort, wo die Essensreste lagen. Der Richter kam daher zu der Überzeugung, dass nur der beklagte Mieter für die Essensreste in der Dachrinne und die davon verursachten Schäden verantwortlich sein konnte. Mit der Entsorgung der Essensreste hatte der Mieter die Mietsache beschädigt – eine schuldhafte und nach Einschätzung des Richters auch nicht unerhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten.
Vor diesem Hintergrund entschied der Richter, dass die Kündigung der Vermieterin berechtigt war. Er räumte dem Mieter allerdings über die noch nicht abgelaufenen sechs Wochen Kündigungsfrist hinaus eine Räumungsfrist von dreieinhalb Monaten ein. Von Mieterseite wurde daraufhin zunächst ein Antrag auf Räumungsschutz gestellt, der aber inzwischen zurückgewiesen wurde.
Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.
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