Mieter wollen Hunde nicht anleinen: Fristlose Kündigung möglich?

Die Tierhaltung führt im Mietverhältnis immer wieder zu Streit. Ein denkbarer Konfliktpunkt ist es, wenn Mieter ihre Hunde frei in den Gemeinschaftsbereichen herumlaufen lassen. Untersagt die Hausordnung das, kann der Vermieter dagegen vorgehen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem solchen Fall klargestellt: Nach erfolgloser Abmahnung ist die fristlose Kündigung möglich.

Die Tierhaltung führt im Mietverhältnis immer wieder zu Streit. Ein denkbarer Konfliktpunkt ist es, wenn Mieter ihre Hunde frei in den Gemeinschaftsbereichen herumlaufen lassen. Untersagt die Hausordnung das, kann der Vermieter dagegen vorgehen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem solchen Fall klargestellt: Nach erfolgloser Abmahnung ist die fristlose Kündigung möglich.

Karlsruhe. Lassen Mieter ihre Hunde in den Gemeinschaftsbereichen der Wohnanlage frei laufen, obwohl die Hausordnung das nicht erlaubt, darf der Vermieter sie abmahnen. Nehmen die Hundehalter ihre Tiere trotz der Abmahnung nicht an die Leine, kann der Vermieter fristlos kündigen – selbst dann, wenn es keine Beschwerden von anderen Mietern gibt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt klargestellt (Beschluss vom 02.01.2020, Az.: VIII ZR 328/19).

Der konkrete Fall drehte sich um eine Fünf-Zimmer-Wohnung, die in einer Berliner Villa gelegen ist. Zum Anwesen gehören auch Gemeinschaftsflächen im Außenbereich, nämlich Grünflächen und ein Kinderspielplatz. Die Mieter der Wohnung hatten ihre beiden Hunde dort unangeleint herumlaufen lassen, obwohl die Hausordnung das nicht zuließ. Die Vermieterin mahnte die Mieter mehrfach ab, doch sie ließen ihre Hunde weiterhin frei auf dem Anwesen laufen.

Daraufhin kündigte die Vermieterin den Hundehaltern fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Mieter wollten nicht ausziehen, so dass die Angelegenheit vor Gericht ging. Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte die Mieter dazu, die Wohnung zu räumen (Urteil vom 18.02.2019, Az.: 237C287/18). Das Landgericht Berlin wies die Berufung zurück (Beschluss vom 18.11.2019, Az.: 64 S 78/19), woraufhin die Hundehalter vor den Bundesgerichtshof (BGH) zogen.

Hunde nicht angeleint: Mieter müssen ausziehen

Auch das blieb allerdings erfolglos, die Mieter müssen ausziehen. Die Bundesrichter stellten klar: Das freie Laufenlassen der Hunde entgegen der Hausordnung und entgegen der Abmahnungen durch die Vermieterin sei eine erhebliche Verletzung der mietvertraglichen Pflichten. Eine fristlose Kündigung sei bei einer so beharrlichen Pflichtverletzung gerechtfertigt, ein Fehler in der Entscheidung der Vorinstanz insoweit nicht erkennbar.

Außerdem stellte der BGH fest, dass es für die Rechtfertigung der fristlosen Kündigung in einem solchen Fall nicht darauf ankommt, ob sich andere Mieter über die freilaufenden Hunde beschwert hätten oder ob Verunreinigungen durch die Tiere nachgewiesen werden können. Im vorliegenden Fall kam es auf diesen Hinweis allerdings nicht an. Einerseits hatte es tatsächlich Beschwerden gegeben, andererseits bestritten die Hundehalter ihr Verhalten auch gar nicht.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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