Strittiger Nebenkostenabrechnung zugestimmt: Muss der Mieter zahlen?

Nebenkostenabrechnungen sind eine durchaus komplizierte Angelegenheit und führen im Mietverhältnis immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten. In diesem Zusammenhang hatte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt eine interessante Frage zu beantworten: Kann ein Mieter sich gegen eine vermeintlich intransparente Abrechnung wehren, nachdem er die Summe bereits anerkannt hat?

Nebenkostenabrechnungen sind eine durchaus komplizierte Angelegenheit und führen im Mietverhältnis immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten. In diesem Zusammenhang hatte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt eine interessante Frage zu beantworten: Kann ein Mieter sich gegen eine vermeintlich intransparente Abrechnung wehren, nachdem er die Summe bereits anerkannt hat?

Karlsruhe. Hat der Mieter die zu bezahlende Summe aus einer Nebenkostenabrechnung einmal anerkannt, dann ist die Abrechnung auch gültig. Ob sie den formellen Anforderungen entspricht oder nicht, ist dann unerheblich – der Mieter muss zahlen. Der Vermieter kann bei Nichtzahlung gegen die Barkaution aufrechnen. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Entscheid klargestellt (Urteil vom 18.10.2020, Az.: VIII ZR 230/19).

Die Entscheidung fiel im Streit um eine Studentenbude in Köln. Ende 2016 hatte man sich im Wege eines Vergleichs darauf geeinigt, dass der Mieter bis Ende April auszieht. Kurz vor dem Termin bat der Student jedoch um eine Verlängerung des Mietverhältnisses. Die Vermieter machten ein Angebot zur Güte: Wenn der Student für Mai und Juni je 190 Euro Nutzungsentschädigung sowie die ausstehenden Strom- und Wasserkosten – im Ganzen rund 1.600 Euro – bezahlt, würden sie mit der Zwangsräumung noch bis Anfang Juli warten.

Der Student schrieb den Vermietern, dass er das Angebot annehme. Anfang Juli zog er tatsächlich aus, allerdings ohne die fragliche Summe zu überweisen. Die Vermieter rechneten den Rückstand in der Folge gegen die Barkaution von rund 380 Euro auf. Der Student verklagte die Vermieter auf Herausgabe der Kaution, die Vermieter hielten mit der Forderung dagegen, der Student möge die verbleibende Restschuld begleichen.

Forderungen anerkannt: Mieter musste zahlen

Immerhin waren ihre Ansprüche mit dem Einbehalten der Kaution noch längst nicht abgegolten. Die Sache ging bis zur höchsten Instanz. Der Bundesgerichtshof stellte allerdings ganz im Sinne der Vermieter fest: Die Vermieter durften gegen die Kaution aufrechnen. Zwar sind Mieter nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bei der Betriebskostenabrechnung grundsätzlich vor abweichenden Vereinbarungen zu ihrem Nachteil geschützt.

Der Student konnte sich in diesem Fall allerdings nicht darauf berufen, weil es um eine Abrechnung für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum ging und er seine Schuld bereits anerkannt hatte, indem er das Angebot der Vermieter akzeptiere. Die Bundesrichter stellten fest: Es ist davon auszugehen, dass ein Mieter einer Einigung dieser Art nur zustimmt, wenn sie ihm auch Vorteile bringt. Insofern sei der Schutz der Mieterinteressen gewährleistet gewesen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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