Wohnung mit eigenem Stromzähler: Vermieter haftet nicht für Stromverbrauch

Es ist eigentlich der übliche Standardfall: Jede Wohnung im Mietshaus hat einen eigenen Stromzähler und jeder Mieter schließt mit dem Versorger selbst einen Vertrag ab. Der Mieter bekommt dann die Stromrechnung und muss sie bezahlen. Aber was, wenn der Mieter sich beim Versorger nicht anmeldet und ihm daher unbekannt ist? Kann der Versorger dann den Rechnungsbetrag vom Vermieter einfordern?

Es ist eigentlich der übliche Standardfall: Jede Wohnung im Mietshaus hat einen eigenen Stromzähler und jeder Mieter schließt mit dem Versorger selbst einen Vertrag ab. Der Mieter bekommt dann die Stromrechnung und muss sie bezahlen. Aber was, wenn der Mieter sich beim Versorger nicht anmeldet und ihm daher unbekannt ist? Kann der Versorger dann den Rechnungsbetrag vom Vermieter einfordern?

Karlsruhe. Hat eine Mietwohnung einen eigenen Stromzähler, dann muss der Mieter die Stromrechnung begleichen. Der Versorger kann sich das Geld nicht ersatzweise vom Vermieter zurückholen, wenn der Mieter nicht zahlt oder dem Versorger gar nicht bekannt ist – weil der Mieter versäumt hat, seinen Anschluss beim Versorger anzumelden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich klargestellt (Urteil vom 27.11.2019, Az.: VIII ZR 165/18).

Was war passiert? Ein Stromversorger aus Schleswig-Holstein hatte den Eigentümer eines Mehrfamilienhauses verklagt. Der Versorger wollte vom Hauseigentümer die Stromrechnung einer vermieteten Wohnung bezahlt haben, die zwischen dem 20. Dezember 2012 und dem 7. Mai 2013 angefallen war. Dabei ging es um Kosten für die Stromlieferung in Höhe von gut 360 Euro sowie um knapp 48 Euro, die ein erfolgloser Sperrversuch gekostet hatte.

Mieter bleibt dem Versorger unbekannt

Der Eigentümer sah überhaupt nicht ein, warum er die Rechnung bezahlen sollte und verwies auf die Vereinbarung im Mietvertrag, dass die Mieter selbst einen Vertrag zur Stromlieferung mit einem Versorger abschließen sollen. Das war jedoch offensichtlich nicht geschehen, der Versorger klagte gegen den Vermieter bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Allerdings blieb die Klage auf ganzer Linie erfolglos.

Der BGH stellte fest: Der Eigentümer muss die Stromrechnung nicht bezahlen, weil zwischen ihm und dem Versorger gar kein Vertragsverhältnis besteht. Denn: Die Lieferung des Stroms an die Wohnung sei rechtlich als Vertragsangebot des Versorgers an denjenigen zu sehen, der den Strom über diesen Anschluss beziehen kann. Wird der Strom tatsächlich bezogen, ist das laut BGH als konkludente Annahme des Vertragsangebots zu sehen – der Vertrag kommt zustande.

Eigener Stromzähler: Vermieter muss Rechnung des Mieters nicht zahlen

Dabei spielt es nach Ansicht des BGH keine Rolle, ob dem Stromversorger die Identität seines neuen Vertragspartners – also des Mieters – bekannt ist oder nicht. Die Bundesrichter stellten klar: Nur wer den Strom tatsächlich verbraucht, zahlt dafür. Im vorliegenden Fall hatte jede Wohnung im Haus einen eigenen Stromzähler. Über den fraglichen Zähler konnte also nur derjenige Strom beziehen, der die Wohnung im fraglichen Zeitraum innehatte.

Und das waren die Mieter, nicht der Eigentümer. Daher war ein konkludenter Vertrag zwischen den Mietern und dem Stromversorger zustande gekommen, nicht aber zwischen dem Vermieter und dem Versorger. Folglich konnte der Versorger später auch nicht vom Vermieter verlangen, die Stromrechnung zu begleichen für den Strom, den er selbst gar nicht hatte verbrauchen können.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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